Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Beratungs und Prozesskostenhilfe

Im außergerichtlichen Verfahren (z.B. Widerspruchsverfahren) können Sie durch die Beratungshilfe von der eigenen Verpflichtung zur Zahlung von Anwaltskosten weitgehend befreit werden, die anfallenden Anwaltskosten würde die Staatskasse tragen.
Beratungshilfe kann Ihnen dann gewährt werden, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die entstehenden Anwaltskosten selbst aufzubringen. Immer dann, wenn in einem gerichtlichen Verfahren PKH ohne Ratenzahlungsanordnung zu gewähren wäre, ist Ihnen Beratungshilfe zu gewähren. Die Beratungshilfe umfasst nicht nur eine Beratung, sondern, erforderlichenfalls auch eine außergerichtliche Vertretung.
Sollte in ihrem Fall die Bewilligung von Beratungshilfe in Betracht kommen, bitte ich Sie, das Amtsgericht Ihres Wohnortes aufzusuchen und einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zu stellen. Zu dem sodann vereinbarten Besprechungstermin bitte ich den vom Amtsgericht ausgestellten Berechtigungsschein und Ihren Eigenanteil der Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 € in bar mitzubringen.

  • Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe
Wenn Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder SGB XII erhalten und Sie den letzten Bescheid der ARGE, des Job-Centers bzw. der Gemeinde (in Kopie) beifügen, sind die Angaben zu C) bis G) des Antrages entbehrlich sind.

Für das Widerspruchsverfahren wird leider von einigen Amtsgerichten die Bewilligung von Beratungshilfe verweigert. Es wird dann häufig beispielsweise auf die Beratungspflicht der Behörde, welche den anzufechtenden Bescheid erlassen hat, verwiesen. Dieser Praxis ist das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen entgegen getreten (u.A. Beschluss vom 11.05.2009, 1 BvR 1517/08 und Beschluss vom 14.09.2009, 1 BvR 40/09): "Es überschreitet die Grenzen der Zumutbarkeit, einen Rechtssuchenden anstelle der Bewilligung von Beratungshilfe die Beratung durch diejenige Behörde zu verweisen, deren Entscheidung er angreifen will. Eine solche Auslegung des BerHG verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit." Wird Ihnen gegenüber seitens des Amtsgerichtes angedeutet, die Beratungshilfe nicht bewilligen zu wollen, sollten Sie auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts hinweisen. Wird dennoch die Bewilligung von Beratungshilfe abgelehnt können Sie hiergegen Beschwerde (sogenannte "Erinnerung" gemäß § 6 Abs. 2 BerHG) einlegen. Bestehen Sie auf eine schriftliche Entscheidung über die Beratungshilfe, Sie haben einen Anspruch hierauf.

Bitte beachten Sie, dass im Anhörungsverfahren in der Regel kein Anspruch auf Beratungshilfe besteht. Ein Beispiel für das Anhörungsverfahren wäre etwa, dass eine Behörde Ihnen die Gelegenheit gibt, sich vor dem beabsichtigten Erlass eines wie auch immer gearteten, Sie beeinflussenden Bescheides zu äußern.

Im gerichtlichen Verfahren kann Ihnen Prozesskostenhilfe (sog. PKH) gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten eines Prozesses zu übernehmen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Wird Ihnen PKH bewilligt, so sind Sie von der Zahlung der Anwaltskosten befreit, diese werden dann, wie bei der Beratungshilfe auch, von der Staatskasse übernommen. Übersteigt Ihr Einkommen bestimmte, in § 115 ZPO festgelegte Grenzen, so erfolgt die PKH als Darlehen und muss in monatlichen Raten an die Staatskasse zurückgezahlt werden. Diese Einkommensgrenzen werden jedoch in der Regel bei Bezug von Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV) nicht überschritten.

  • Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenbeihilfe
Wenn Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder SGB XII erhalten und den letzten Bescheid der ARGE, des Job-Centers bzw. der Gemeinde (in Kopie) beifügen, sind die Angaben zu E) bis J) des Antrages entbehrlich.
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